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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11   

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https://dejure.org/2013,103828
LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11 (https://dejure.org/2013,103828)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - L 22 R 549/11 (https://dejure.org/2013,103828)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2013 - L 22 R 549/11 (https://dejure.org/2013,103828)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11
    Nachdem die Beklagte in einem vorangegangenen Verfahren nach einem gerichtlichen Hinweis (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 R 75/06) mit der Bitte um Prüfung, ob der Kläger unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R klaglos gestellt werden könne, die entsprechenden Bescheide über eine Verrechnung aufgehoben hatte, ermächtigte die Beigeladene mit Schreiben vom 22. Juni 2007 die Beklagte erneut zur Verrechnung mit der Beitragsforderung von 3.540,24 Euro nebst Säumniszuschlägen und Zwangsvollstreckungskosten, die sie im Einzelnen wie dargelegt näher bezeichnete.

    Es handelt sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die für den ermächtigten Leistungsträger die Befugnis begründet, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden im Sinne der Einziehung der Forderung mittels Verrechnung zu verfügen (quasi im Sinne eines abstrakten Verfügungsgeschäftes: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; wegen des zugrunde liegenden Verrechnungsvertrages vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1991 - 4/1 RA 30/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 52 Nr. 2 = BSGE 69, 238).

    Dies erfordert, die Forderung nach Art und Umfang so konkret zu bezeichnen, dass sie von möglicherweise bestehenden weiteren Forderungen zwischen den Beteiligten nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt abgrenzbar ist, und auch anzugeben, ob die Forderung bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

    Eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung ist damit nicht Wirksamkeitserfordernis einer gegenüber dem Berechtigten erklärten Verrechnung (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, wonach dieses Erfordernis unter Aufgabe der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R nicht mehr gefordert wird).

    Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 31. August 2011 - GS 2/10, abgedruckt in BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, und insoweit anders als BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

    Die Verrechnung ist damit ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 13/5 RJ 61/90 und BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

    Schuldtilgende Wirkung tritt damit erst mit der Verrechnungserklärung, dann jedoch rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, zu dem erstmalig eine Verrechnung möglich war (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

    Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht - ebenso wie die Aufrechnung - im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 1. Halbsatz und § 51 Abs. 1 1. Halbsatz, Abs. 2 1. Halbsatz SGB I um ein so genanntes "Ermessens-Kann" (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R m. w. N.; damit abweichend zu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11
    Eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung ist damit nicht Wirksamkeitserfordernis einer gegenüber dem Berechtigten erklärten Verrechnung (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, wonach dieses Erfordernis unter Aufgabe der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R nicht mehr gefordert wird).

    Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 31. August 2011 - GS 2/10, abgedruckt in BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, und insoweit anders als BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

    Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsaktes oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R).

    Damit müssen spätestens mit dem Widerspruchsbescheid die Gegenforderung(en) und die Forderung, gegen die mit dieser(n) Gegenforderung(en) aufgerechnet bzw. verrechnet wird, hinreichend bestimmt sein, denn (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R) ausschlaggebend ist der (mit der Klage angefochtene) "ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 SGG).

    Ob dazu gehört, die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufzuschlüsseln, oder ob dies jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann, weil insoweit ausreichend ist, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R), muss vorliegend nicht entschieden werden.

    Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht - ebenso wie die Aufrechnung - im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 1. Halbsatz und § 51 Abs. 1 1. Halbsatz, Abs. 2 1. Halbsatz SGB I um ein so genanntes "Ermessens-Kann" (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R m. w. N.; damit abweichend zu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

    In beiden Fällen treten dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung ein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R), so dass diese Bescheide mangels Heilung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch Nachholung der erforderlichen Begründung (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X) aufzuheben sind.

  • BSG, 18.02.1992 - 5 RJ 61/90

    Verrechnung des abgetretenen Teils einer Geldleistung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11
    Soweit die Regelungen des SGB I keine besonderen Bestimmungen zur Verrechnung und Aufrechnung treffen, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) entsprechend heranzuziehen (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 - B 13/5 RJ 61/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 52 Nr. 3).

    Die Verrechnung ist damit ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 13/5 RJ 61/90 und BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11
    Zur Ermittlung der Obergrenze der angemessenen Heizkosten sei auf den aktuellsten bundesweiten Heizkostenspiegel 2010 (Hinweis auf BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R) zurückzugreifen, woraus sich bei Berücksichtigung der teuersten Heizvariante ein angemessener Wert von 97, 50 Euro monatlich ergebe, woraus maximal berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft von 499, 85 Euro resultierten.
  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11
    Es handelt sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die für den ermächtigten Leistungsträger die Befugnis begründet, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden im Sinne der Einziehung der Forderung mittels Verrechnung zu verfügen (quasi im Sinne eines abstrakten Verfügungsgeschäftes: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; wegen des zugrunde liegenden Verrechnungsvertrages vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1991 - 4/1 RA 30/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 52 Nr. 2 = BSGE 69, 238).
  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - L 22 R 549/11
    Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 31. August 2011 - GS 2/10, abgedruckt in BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, und insoweit anders als BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R).
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